§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „IRD Institut für Rechtssicherheit und Datenschutz e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im juristischen Bereich, die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz im juristischen Bereich sowie die Verwirklichung rechts- und datenschutzkonformer Abläufe und Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Umfragen, die Erstellung von wissenschaftlichen Studien, die kostenfreie Zurverfügungstellung von juristischen Vorlagen, Mustern und allgemeinen Informationen für Unternehmer und Verbraucher verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, ferner jede juristische Person oder Personengesellschaft.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft Auflösung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Leistungen auch nur teilweise im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied zugesandt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Über die Berufung ist abschließend in der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden, die nach Eingang der Berufung stattfindet, jedenfalls aber binnen eines Jahres nach fristgemäßer Einlegung der Berufung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Erfolgt eine Entscheidung nicht rechtzeitig, ist der Ausschluss unwirksam.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden, aber je Kalenderjahr nicht mehr als bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags.
(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Aufnahmegebühr, Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Vorgaben zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus einer natürlichen Person.
(2) Der Verein wird durch den Vorstand allein vertreten.
(3) Lediglich im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,– € die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.
(2) Scheidet der Vorstand vorzeitig aus, wird die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3) Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
(4) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstand zu unterzeichnen
§ 11 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorstand und vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden in gleicher Weise und auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorstand, anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.
§ 12 Zuständigkeit des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
b) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 500,– €;
c) Erlass von Regelungen und Anordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
d) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung des Vorstands und des Verwaltungsrats;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform gegebene postalische oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung soll auch mit einer Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung durch Hinweis im Hamburger Abendblatt angekündigt werden; eine Verletzung dieser Bestimmung ist ohne Folgen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 17 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist der Vorstand nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss aber schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt, und bei Wahlen, wenn ein solches Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von sechs Wochen stattzufinden hat. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen und zu einer Änderung des Zwecks des Vereins oder zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten gültigen Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Hamburg, 11.09.2023